Satzung

Die Deutsche Gesellschaft für Fremdsprachenforschung (DGFF) ist ein eingetragener Verein. Die Satzung des Vereins  sowie die Geschäftsordnung stehen hinter den jeweiligen Links zum Download bereit; nachfolgend finden Sie die Satzung zudem als Lesefassung. 


Satzung der Deutsche Gesellschaft für Fremdsprachenforschung (DGFF) e.V.

(Stand: 7.10.2015, verabschiedet auf der Mitgliederversammlung am 2.10.2015)

 

§ 1 Name und Sitz


Die Gesellschaft trägt den Namen ‚Deutsche Gesellschaft für Fremdsprachenforschung (DGFF)ʼ. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf. Sie ist unter der Nummer 7139/1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen und verwendet den Namenszusatz ‚e.V.ʼ. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben

 

1. Die Gesellschaft hat die Aufgabe, Forschungen zum Lehren und Lernen fremder Sprachen, zum Erwerb und Gebrauch von Zweitsprachen (einschl. des Deutschen als Zweitsprache), zu Mehrsprachigkeit und Mehrkulturalität zu fördern.


a. Sie unterstützt Forschungsaktivitäten in diesen Bereichen und setzt sich dabei für interdisziplinäre Zusammenarbeit, auch auf internationaler Ebene, ein.


b. Sie bemüht sich um die wissenschaftliche Fortentwicklung des Lehrens und Lernens fremder Sprachen sowie von Zweitsprachen in Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen.


c. Sie setzt sich für die wissenschaftliche Ausbildung von Fremdsprachenlehrer_innen sowie für deren wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung ein.


d. Sie bemüht sich um die wissenschaftliche Grundlegung der Tätigkeit in allen Berufsfeldern, die mit Fremdsprachen und Zweitsprachen befasst sind.


e. Sie tritt für die Förderung und Sicherung des wissenschaftlichen Nachwuchses ein.


f. Sie verwendet sich für die Sicherung der institutionellen Bedingungen, die zur Erreichung der oben genannten Aufgaben notwendig erscheinen.

2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, durch die ideelle und im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auch materielle Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie durch die Kooperation mit anderen wissenschaftlichen Fachverbänden und politischen Organen im Bildungs- und Sprachenbereich.


a. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben führt die Gesellschaft im Abstand von in der Regel zwei Jahren einen wissenschaftlichen Kongress durch. Aus den Reihen von Vorstand und Beirat wird dazu ein Programmausschuss gewählt, der mit dem vorbereitenden örtlichen Ausschuss zusammenarbeitet. Der örtliche Ausschuss entsendet für den betreffenden Zeitraum, in der Regel zwei Jahre, eine_n Vertreter_in als Mitglied mit vollem Stimmrecht in den Vorstand sofern sie/er Mitglied der DGFF ist.


b. Des Weiteren wirkt die Gesellschaft durch Veröffentlichungen (insb. Zeitschrift für Fremdsprachenforschung sowie Kongress-/Tagungspublikationen) für ihre Ziele. Sie bemüht sich dabei um Mehrung wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Lehren und Lernen von Fremdsprachen und um die Vermittlung dieses Wissens an eine breite Öffentlichkeit.


c. Die Gesellschaft bietet der interessierten Fachöffentlichkeit mit ihrer Webseite ein Forum zur Information über bildungspolitische und wissenschaftliche Initiativen und Stellungnahmen, abgeschlossene wissenschaftliche Qualifikationsarbeiten, Tagungen, Förderpreise, Stellenausschreibungen und Angelegenheiten der Gesellschaft.


d. Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses bietet sie eigene Veranstaltungen (wie z.B. Sommerschulen, Nachwuchstagungen) an, die auf der Webseite bekannt gegeben werden und auch Nicht-Mitgliedern offen stehen.


e. Nach Maßgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten vergibt die Gesellschaft Zuschüsse zur Veranstaltung von Tagungen. Für Nachwuchswissenschaftler_innen stellt sie Mittel zur Förderung wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung, die auch Nicht-Mitgliedern zugänglich sind.


f. In Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen sucht die Gesellschaft Kontakt und Zusammenarbeit mit den Institutionen der Forschungsförderung in der Bundesrepublik Deutschland, mit den Wissenschafts- und Schulverwaltungen und mit ihr ähnlichen wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit


Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, welche ihre eigenen Auslagen übersteigen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft


1. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen werden, die sich in ihrer Tätigkeit dem Lehren und Lernen von Sprachen widmen oder durch andere Aktivitäten den Aufgaben der Gesellschaft verbunden sind.


2. Fördernde Mitglieder können natürliche Personen sowie Firmen, Verbände und andere juristische Personen werden, welche die Gesellschaft unterstützen.


3. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von Vorstand und Beirat mit Zweidrittelmehrheit.


4. Die ordentliche Mitgliedschaft wird begründet, indem der Vorstand eine Eintrittserklärung annimmt. Weist der Vorstand eine solche Erklärung zurück, so kann der Bewerber/die Bewerberin um die ordentliche Mitgliedschaft Widerspruch einlegen. Über diesen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

5. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Aktivitäten der Gesellschaft. Sie verpflichtet zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördernde Mitglieder haben eine beratende Stimme.

6. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres oder durch Ausschluss. Dieser kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nach § 4 Abs. 5 nicht nachkommt oder den Interessen der Gesellschaft zuwiderhandelt. Widerspricht ein Mitglied seinem Ausschluss, so wird seitens des Vorstands ein begründeter Ausschlussantrag der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 5 Organe

 

Organe der Gesellschaft für Fremdsprachenforschung sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.


§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung tritt in der Regel alle zwei Jahre, möglichst im Zusammenhang mit dem Kongress nach § 2 Abs. 2 a, zusammen. Hierzu lädt der Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft dies verlangen. Die Tagesordnung von ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand vorbereitet. Zum Aufgabengebiet der Mitgliederversammlung gehörende Gegenstände, deren Behandlung von einem Mitglied beantragt wird, müssen vom/von der 1. Vorsitzenden in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn ihm/ihr der Antrag incl. Beschlussformulierung spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegt. Davon unberührt bleibt das Recht, zu Beginn der Mitgliederversammlung weitere Punkte für die Tagesordnung vorzuschlagen.


2. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn es mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen gibt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.


3. In der Mitgliederversammlung soll regelmäßig nach dem Tätigkeitsbericht des Vorstandes eine allgemeine Aussprache über die Aktivitäten der Gesellschaft geführt werden.


4. Die Mitgliederversammlung ist weiterhin zuständig für


(1) die Wahl der des/der 1. Vorsitzenden, des/der 2. Vorsitzenden und des/der Schatzmeister_in


(2) die Wahl der Mitglieder des Beirates


(3) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer_innen


(4) die Entlastung des Vorstandes nach dessen Tätigkeitsbericht und nach dem Bericht der Rechnungsprüfer_innen

(5) die Entscheidung in Fällen nach § 4 Abs. 3, 4 und 6


(6) die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages für ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

5. Satzungsänderungen können nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut mitzuteilen.


6. Ein Antrag zur Auflösung der Gesellschaft muss neun Monate vor der jeweils nächsten regulären Mitgliederversammlung von mindestens 10 % der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Für die Auflösung der Gesellschaft ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder dieser Mitgliederversammlung erforderlich. Dieser Antrag ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Punkt der Tagesordnung aufzuführen.


7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Mitgliedern in geeigneter Weise zugänglich gemacht wird. Das Protokoll ist von dem/der Schriftführer_in und dem/der 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 7 Vorstand

 

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister_in. Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, und zwar grundsätzlich durch den/die 1. Vorsitzende_n und den/die Schatzmeister_in. Ist eine dieser Personen verhindert, tritt der/die 2. Vorsitzende an ihre Stelle. Der Verhinderungsfall braucht nicht nachgewiesen zu werden.


2. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zum Ablauf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.


3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus seinem/ihrem Amt ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl, vorzugsweise aus dem Beirat, für den Rest der Amtszeit.


4. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Sitzung erfolgen.


5. Der Vorstand kooptiert zwei weitere Mitglieder zur Konstituierung des erweiterten Vorstandes. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern: neben dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden (zugleich Schriftführer_in) und dem/der Schatzmeister_in sind dies der/die Redaktionsleiter_in der ZFF sowie der/die Vertreter_in des nächsten Tagungsortes. Die beiden Letztgenannten werden von Vorstand und Beirat bestätigt. Sie können innerhalb der Wahlperiode durch den Vorstand jederzeit berufen bzw. abberufen werden; im Falle der Redaktionsleitung der ZFF erfolgt dies im Einvernehmen mit den ZFF-Herausgebern.

 

6. Der erweiterte Vorstand und Beirat entscheiden gemeinsam über grundsätzliche Angelegenheiten und wichtige Aktivitäten der Gesellschaft. Lässt sich hierbei kein Einvernehmen herstellen, kann die Mehrheit des Vorstandes nicht durch den Beirat überstimmt werden.


7. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Falls der Vorstand nicht beschlussfähig ist, wird innerhalb von vier Wochen eine zweite Vorstands- und Beiratssitzung mit gleicher Tagesordnung einberufen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der 1. Vorsitzenden den Ausschlag.


8. Der erweiterte Vorstand erlässt in Absprache mit dem Beirat die Geschäftsordnung und kann diese bei Bedarf ändern.


9. Der erweiterte Vorstand kann zur Vorbereitung der Wahlen in der jeweils nächsten Mitgliederversammlung einen Nominierungsausschuss einsetzen.


10. Die Tätigkeit im Vorstand und erweiterten Vorstand ist ehrenamtlich, doch sind die Unkosten, die ihren Mitgliedern durch die Tätigkeit erwachsen, gegen Nachweis im Regelfall von der Gesellschaft zu ersetzen.

 

§ 8 Beirat


1. Der Beirat besteht aus mindestens sieben, höchstens zehn Mitgliedern. In ihm soll das Spektrum der Mitglieder der Gesellschaft möglichst angemessen berücksichtigt sein.


2. Sieben Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Kumulation von Stimmen ist unzulässig. Einmalige Wiederwahl ist möglich.


3. Der erweiterte Vorstand kann für bestimmte Aufgaben im Beirat bis zu drei weitere
Beiratsmitglieder (mit beratender Stimme) für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Die unter § 8 Abs. 1 genannte Höchstzahl von zehn Beiratsmitgliedern darf dabei nicht überschritten werden.

 

4. Der Beirat wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Er entscheidet gemeinsam mit dem erweiterten Vorstand über Aktivitäten und grundsätzliche Angelegenheiten der Gesellschaft. Kooptierte Mitglieder können nur über Angelegenheiten abstimmen, für die sie kooptiert sind. Der erweiterte Vorstand hat das Recht in Fragen, in denen er vom Beirat überstimmt wird, die Entscheidung zu vertagen und der kommenden Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.


5. Die Einladung zur Sitzung von Vorstand und Beirat wird vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung in der Regel mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich ausgesprochen. Unabhängig davon kann die Hälfte der Beiratsmitglieder in einem gemeinsamen Votum gegenüber dem Vorstand die Einberufung einer Vorstands- und Beiratssitzung verlangen.


6. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich, doch sind die Unkosten der Beiratsmitglieder, die ihnen durch ihre Tätigkeit erwachsen, gegen Nachweis im Regelfall von der Gesellschaft zu ersetzen.


§ 9 Rechnungsprüfung


Zur Rechnungsprüfung bestimmt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer_innen, die der nächsten Mitgliederversammlung Bericht erstatten.


§ 10 Auflösung der Gesellschaft


Bei Auflösung der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 Abs.1 dieser Satzung zu verwenden hat.


Ludwigsburg, 2.10.2015